FBB missbraucht die Autorität des Bundesverwaltungsgerichtes

Die von der FBB immer wieder benutzten (s. "Schallschutzantrag 2012 abgeschmettert") Formulierungen von den Verpflichtungen vor dem Bundesverwaltungsgericht werden missbrächlich verwendet, um die Betroffenen einzuschüchtern, indem die Gerichtsfestigkeit der Verfahrensweise der FBB vorgegaukelt wird.

Tatsächlich hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13.10.2011 (dem die zitierte mündliche Verhandlung am 21.9.2011 vorausging) das ganze Gegenteil festgestellt:

Die zitierten Verpflichtungen werden im Urteil mit keiner Silbe erwähnt. Ganz im Gegenteil bekennt sich das BVerwG an zwei Stellen des Urteils ausdrücklich gegen den Umgang des FBB mit den Flugrouten.

Das beginnt mit klaren Vorgaben für den Flugbetrieb, denen die FBB offensichtlich schon nicht gerecht wurde:

(148)

...

"Der Flugbetrieb wird geregelt für einen Flughafen an einem bestimmten Standort mit einer bestimmten Siedlungsstruktur in seiner Umgebung. Die Regelung soll grundsätzlich auch dann Bestand haben können, wenn andere An- und Abflugverfahren festgelegt werden als im Planfeststellungsverfahren angenommen wurde. Unabhängig vom Verlauf der jeweiligen Flugrouten muss bei der Flughafenplanung davon ausgegangen werden, dass nach den örtlichen Gegebenheiten bestimmte Siedlungsgebiete durch Fluglärm betroffen werden können. Vor diesem Hintergrund ist eine Änderung der Flugrouten für die Regelung des nächtlichen Flugbetriebs unter Lärmschutzgesichtspunkten in der Regel nur relevant, wenn wesentlich dichter besiedelte Gebiete auf passiven Schallschutz angewiesen wären als angenommen." ...

Und mündet in einer eindeutigen Kritik der Haltung der FBB (153):

"Auf der Grundlage dieser schriftlichen Stellungnahmen der DFS (vorausgehend ausführlich dargestellt) durfte der Beklagte (FBB) - unabhängig davon, ob ihm das sogenannte H.-Schreiben bekannt war - nicht davon ausgehen, dass die DFS für den unabhängigen Bahnbetrieb parallele Abflugstrecken planen würde. Von einem abhängigen Bahnbetrieb durfte er ebenfalls nicht ausgehen." ...

Und noch klarer (155):

"Konsequenzen hieraus hätte der Beklagte bei der Festlegung der Schutz- und Entschädigungsgebiete ziehen müssen; diese Gebiete hätte er nicht auf der Grundlage paralleler Abflugrouten festlegen dürfen." ...

Und schließlich endet das Urteil mit der bemerkenswerten Aussage:

(199)

...

"Der Antrag hätte, soweit er auf eine Herabsetzung der jeweiligen Lärmwerte gerichtet war, voraussichtlich keinen Erfolg, soweit er gegen die Grenzziehung der Schutz- und Entschädigungsgebiete auf der Grundlage der DFS-Flugroutenprognose vom November 1997 / März 1998 gerichtet war, hingegen Erfolg gehabt."

Unverständlich nur, dass das Bundesverwaltungsgericht nichts gegen diese schändliche Praxis der FBB unternimmt.

 

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